Satzung Muinda Epela e.V. (Stand März 2015)

 § 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:« Muinda Epela » mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
  2. Der Verein soll im Amtsgericht Bielefeld – Registergericht –  33595 Bielefeld eingetragen werden
  3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
  4. Die gleichberechtigten Gründungsmitglieder des Vereins sind Bawileme, Nkobiya; Harnisch, Moise; Luabeya, Malamba.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist eine Nichtregierungsorganisation.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral, sowie unabhängig.
  3. Ziel und Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der Hilfe, Fürsorge und Betreuung, für afrikanische Bürgerinnen und Bürger sowie Personen mit afrikanischem Migrationshintergrund, in sozialer und kultureller Hinsicht. Diese Ziele werden u. a. erreicht durch:
  • der kulturelle Austausch und die kulturelle Toleranz sollen durch regelmäßige Veranstaltungen (deutschlandweite Ausflüge mit Mitbürgern verschiedener Herkünfte), sowie durch diverse Seminare (u. a. Kochkurse, traditioneller Musikunterricht) gefördert werden
  • die Schul- und Allgemeinbildung, die Integration von afrikanischen Mitbürgern in Deutschland, sowie die familiäre Erziehung sollen u. a. durch heimatsprachlichen Unterricht, Förderunterricht für die Muttersprache, Geschichtsunterricht (Heimatkunde), Nachhilfe für afrikanisch stämmige Personen (Studenten, Schüler, Arbeiter) durch ausgebildete Pädagogen gefördert werden.
  • ebenso sollen Erziehungsberatungen für Familien aufgrund der unterschiedlichen Kulturen durch ausgebildete Pädagogen erfolgen, sowie weitere Anpassungshilfen an die deutsche Kultur gefördert werden.
  • die Entwicklung von Chancengleichheit und Gleichberechtigung soll durch die Anpassung an die deutsche Gesellschaft gefördert werden, wobei Hilfestellungen im Alltag durch Mitglieder des Vereins zur Verfügung gestellt werden (Visum, Behördengänge, Ämter etc.)
  • das seelische, geistige und körperliche Wohlbefinden soll durch traditionelle Tanzkurse und durch diverse Angebote zur Gesundheitsförderung (Spaziergänge, Wanderungen, Ausflüge) gefördert und erhalten werden
  • ein Internetblog soll für den Austausch von Erfahrungen afrikanischer Mitbürger deutschlandweit zur Verfügung stehen
  • Des Weiteren sollen die Ziele des Vereins auch auf dem afrikanischen Kontinent gefördert werden, wobei vor allem Kinder und Jugendliche in sozialer und kultureller Hinsicht durch den Verein ihre Unterstützung finden sollen. Diese Unterstützung soll u. a. erreicht werden durch:
  • Unterstützung afrikanischer Schulen zur Förderung der Gesundheitsaufklärung ( Hygiene , Schwangerschaftserziehung, Konfliktberatung für Frauen etc.), u. a. durch Erstellung von Flyern, mögliche Besuche von Dozenten vor Ort
  • Aufbau von Patenschulen und Unterstützung dieser Schulen im Hinblick der alltäglichen Probleme
  • Im Hinblick auf die Tätigkeiten des Vereins im Ausland, verpflichtet sich dieser, sämtliche Betätigungen bzw. jedes Handeln ordnungsgemäß zu dokumentieren (Offenlegung von Verträgen, Patenschaften, Quittungen, Banküberweisungen etc.)
  1. Der Satzungszweck sowie die -ziele werden insbesondere verwirklicht durch:
  • regelmäßig stattfindende Einzel- und Gruppenberatungsangebote zu bereits erwähnten Themen;
  • Durchführung von sach- und themenbezogenen Informations- und Bildungsveranstaltungen;
  • Sammlung von Sachspenden, die den afrikanischen Patenschulen zur Verfügung gestellt werden sollen.
  1. Die Ziele des Vereins werden ausschließlich mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln verfolgt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Bei Ausscheiden, Auflösen oder Aufhebung des Vereins haben Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder können einzelne Personen werden, die wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland sind und sich zu den Zielen und Zwecken des Vereins bekennen.
  2. Fördermitglied kann jedwede juristische oder natürliche Person jedweder Nationalität werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt.
  3. Jedes aktive Mitglied sowie Fördermitglied verpflichtet sich das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nation zu achten und danach zu handeln.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung binnen sechs Wochen nach Eingang entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Mitteilung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Im Ausnahmefall kann der Vorstand ein Mitglied von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, die Mitgliederversammlung zu besuchen und aktives sowie passives Wahlrecht auszuüben.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, ohne Stimmrecht am Vereinsleben teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung.

1.1. Austrittserklärung

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist.

1.2 Ausschluss

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Zwecke des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

1.3 Streichung

Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedsliste gestrichen, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, werden ebenfalls von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er repräsentiert den Verein nach außen. Ferner hat er die Aufgabe die Durchführung der Geschäfte der Organe des Vereins zu sichern und zu koordinieren.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich auf ein Jahr gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  3. Vertretungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder, jeweils zwei Mitglieder sind von Nöten um agieren zu können.
  4. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit den Vorstand beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vor dem geplanten Termin einberufen.

§ 12 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben:

1.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.

1.2 Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl erfolgt im geheimen Wahlgang. Diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

1.3 Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe über alle Einnahmen, Ausgaben und laufende Kosten Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.

1.4 Wahl von zwei Schriftführern. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind für den Schriftverkehr zuständig und fertigen Sitzungsprotokolle an.

1.5 Wahl von einem Marketing – Sekretär. Wiederwahl ist zulässig. Er ist für das Marketing des Vereins zuständig. Er sammelt Informationen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins von Interesse sein können und stellt diese dem Vorstand sowie den Mitgliedern zur Verfügung. Zudem ist er für Mitgliederanwerbung zuständig. Des Weiteren sollen Pressekontakte aufgebaut und aufrecht erhalten werden.

1.6 Jede Änderung der Satzung. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

1.7 Entscheidungen über eingereichte Anträge.

1.8 Die Auflösung des Vereins.

  1. Befugnisse:

2.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle eingereichten Anträge mit einfacher Mehrheit.

2.2 Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt.

2.3 Die Entlastung des Vorstands aufgrund des Rechenschaftsberichtes soll am Ende der Amtsperiode erfolgen. Der Rechenschaftsbericht enthält die Berichte der Kassenprüfer. Zur Entlastung des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend.

2.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Schriftführer/in protokolliert und von ihm/ihr unterzeichnet.

2.5 Die Protokolle sind geordnet aufzubewahren. Sie sind jedem Mitglied auf Wunsch zugänglich zu machen

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfordert hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von mindestens 2/3 der eingetragenen aktiven Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt mit 2/3 Mehrheitsbeschluss.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf bei der Liquidation noch vorhandenes Vermögen mur für steuerbegünstigte Zwecke verwandt werden. Das gilt auch, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Welthaus Bielefeld, August-Bebel-Straße 62, 33602 Bielefeld, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vereinssatzung als Download